Artikel aus der Praxis für die Vorbereitung zur Jägerprüfung, Jungjäger und Jäger :
Auf den folgenden Unterseiten haben wir euch für die wichtigsten Ausbildungsthemen interessante Artikel zusammengestellt.
Um den Jagdschein beantragen zu können, muss zunächst die Jägerprüfung erfolgreich absolviert werden. Diese wird auch als das „Grüne Abitur“ bezeichnet, wodurch deutlich wird, dass es sich um eine staatliche Sachkundeprüfung mit hohen Anforderungen handelt. Da der Jagdschein den Inhaber dazu berechtigt, eine Waffe auf der Jagd zu führen, fallen das Dokument sowie die Erlaubnis, die es darstellt, unter das Waffengesetz. Der Jagdschein ist jedoch kein „Waffenschein“ und erlaubt auch nur eine begrenzte Nutzung von bestimmten Waffen unter eng festgelegten Bedingungen und Situationen. Wann ein Jagdschein den Waffengebrauch erlaubt und unter welchen Umständen Jäger eine Waffe führen und wann nur transportieren dürfen, legt das Waffengesetz genau fest. Wird z. B. ohne einen gültigen Jagdschein gejagt, drohen hohe Bußgelder. Die häufig damit verbundenen Verstösse gegen die Vorgaben des Waffengesetzes werden deutlich schärfer geahndet. Jagdschein als auch Waffenbesitzkarte sind grundsätzlich jederzeit bei der Jagdausübung oder beim Waffentransport mitzuführen.
- eine Jagd durchzuführen bzw. daran teilzunehmen
- ein Jagdrevier zu pachten (nach drei Jahren Jagdschein-Besitz)
- Waffen zu führen, die für die Jagdausübung vorgesehen sind
- Langwaffen zu erwerben (inklusive der Munition), gemäß den Bestimmungen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Waffengesetz (WaffG), zwei Kurzwaffen nach Eintrag in die Besitzkarte
- nach der Jagd, Begutachtung des erlegten Wilds und Freigabe des Fleisches für den Handel etc.
Der Jagdschein berechtigt den Inhaber allerdings nicht überall die Jagd auszuüben. Hier setzt der Gesetzgeber mit dem Jagdrecht enge Grenzen. Grundsätzlich liegt das Jagdrecht in Deutschland beim Grundeigentümer. Diese dürfen das Recht auf ihrem Land ausüben, wenn sie einen gültigen Jagdschein besitzen. Oder sie können sich mit anderen Grundeigentümern zu einer örtlichen Jagdgenossenschaft zusammenschließen. Diese verpachten in der Regel das Jagdrecht an Jäger mit einem gültigen Jagdschein.
Der Jagdschein soll in Deutschland sicherstellen, dass nur ausreichend ausgebildete und geprüfte Jäger die Jagd ausüben. Um einen Jagdschein beantragen zu können, müssen daher bestimmte Vorgaben beachtet werden. Die Untere Jagdbehörde bzw. die örtliche Waffenbehörde ist in den meisten Bundesländern für die Bearbeitung der Anträge und dem Ausstellen des Jagdscheins zuständig. In der Jägersprache spricht der Jäger dabei vom „Lösen“ des Jagdscheins. Mit der Ausstellung des Jagdscheines wird eine Gebühr und in vielen Landkreisen eine Jagdabgabe fällig. Der Jagdschein wird in der Regel ausgestellt, wenn der Antragsteller folgende Bedingungen erfüllt:
- Bestandene Jägerprüfung. Die genaue Regelung der Jägerprüfung obliegt in Deutschland den Bundesländern.
- Nachweis einer Jagd-Haftpflichtversicherung (mindestens 50 000 € für Sachschäden und mindestens 500 000€ für Personenschäden)
- persönliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz, die unter anderem ein einwandfreies Führungszeugnis voraussetzt
- Mindestalter 18 Jahre (mit frühestens 16 Jahren kann der mit Einschränkungen verbundene sogenannte Jugendjagdschein erstmals erteilt werden).
- Es muss ein Nachweis über die persönliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz sowie ein einwandfreies Führungszeugnis vorliegen. Zudem erfolgt inzwischen häufig eine Abfrage beim Verfassungsschutz.
Der Jagdschein kann in der Regel in verschiedenen Ausführungen ausgestellt werden. Als Tagesjagdschein ist dieser maximal 14 Tage gültig und wird häufig von ausländischen Jagdgästen genutzt. Bei dem Jahresjagdschein kann eine Gültigkeitsdauer von einem, zwei oder drei Jahren gewählt werden. Nach Ablauf der Gültigkeit muss eine Neuausstellung beantragt werden. Es gelten dabei die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Erstausstellung.
Im Zusammenhang mit dem Jagdschein enthält der §15 BjagdG (Bundesjagdgesetz) grundlegende Informationen:
- 15 Allgemeines
(1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muß einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich führen.
(2) Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4) oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen, vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) bestimmten Mustern erteilt.
(3) Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet.
(4) Für Tagesjagdscheine für Ausländer dürfen nur die Gebühren für Inländer erhoben werden, wenn das Heimatland des Ausländers die Gegenseitigkeit gewährleistet.
(5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muß in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen; mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.
(6) Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Ausnahmen von Absatz 5 Satz 1 und 2 gemacht werden.
(7) Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat; er muß darin ausreichende Kenntnisse des Haltens, der Pflege und des Abtragens von Beizvögeln, des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd nachweisen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1977 mindestens fünf Falknerjagdscheine besessen haben, entfällt die Jägerprüfung; gleiches gilt für Bewerber, die vor diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahresjagdscheine besessen und während deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt haben. Das Nähere hinsichtlich der Erteilung des Falknerjagdscheines regeln die Länder. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Falkner steht der Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.
Der Jugendjagdschein
Die Jägerprüfung kann bereits vor dem 18. Lebensjahr absolviert werden. Allerdings erhalten die noch nicht volljährigen Jugendlichen nach bestandener Jägerprüfung nicht den Jagdschein für Erwachsene sondern den sogenannten Jugendjagdschein. Im Allgemeinen ist dies ein normaler Jagdschein, der mit Beschränkungen bezüglich der Jagdausübung in der Praxis belegt ist. Im Vergleich zum Jagdschein unterliegt der Jugendjagdschein z. B. folgenden Einschränkungen und Sonderregelungen:
- Der Inhaber des Jugendjagdscheins darf nicht alleine jagen, sondern nur in Begleitung eines jagdlich erfahrenen Erziehungsberechtigten oder einer vom Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten volljährigen und jagdlich erfahrenen Begleitperson. Jagdlich erfahren heißt, die Begleitperson benötigt zwar keinen gültigen Jagdschein, muss aber einen Jagdschein besessen haben.
- Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden, wie Drück- oder Treibjagden als Schütze. Auch darf der jugendliche Jäger keine Waffen und Munition selbst besitzen. Er darf sich diese aber zur Jagd oder zum Übungsschießen leihen und im Zusammenhang mit der Jagd auch führen.
- Nach dem 18. Geburtstag des Inhabers kann die Behörde den Jugendjagdschein zu einem vollwertigen Jagdschein erklären.
- Voraussetzung für die Anmeldung zur Jägerprüfung ist die Vollendung des 15. Lebensjahres. Allerdings kann der jugendliche Jäger schon vor seinem 15. Geburtstag die Ausbildung beginnen. Hat er die Prüfung mit 15 Jahren bestanden, wird der Jugendjagdschein dennoch frühestens am 16. Geburtstag ausgehändigt.
Der Weg zum Jagdschein – Jungjägerausbildung
Die Ausbildung der Jagdscheinanwärter, die sogenannte Jungjägerausbildung, ist in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. In einigen Bundesländern ist eine beispielsweise eine praktische Ausbildungszeit und/oder Vorbereitungslehrgänge vorgesehen, die nur bei einem amtlich bestätigten Lehrherren (Mentor) im Revier absolviert werden kann. Es gibt aber auch Bundesländer in denen sich der Prüfungskandidat zur Prüfung anmelden darf, ohne zuvor einen Ausbildungslehrgang besucht zu haben. Informationen zu jedem Bundesland gibt es hier
Die Jägerprüfung stellt hohe Anforderungen an den Prüfling. Durch die Ausbildung und die im Gesetz festgelegten Voraussetzungen werden in Deutschland Mindestanforderungen an Jagdscheininhaber festgeschrieben. Es müssen umfassende theoretische und praktische Kenntnisse in verschiedenen Sachgebieten in Praxis und Theorie erworben werden. Es ist ratsam sich zunächst einen Überblick über die prüfungsrelevanten Themenfelder zu schaffen, um die Masse an Lernstoff zu bewältigen. Am besten gelingt das in Etappen. Für die Jägerprüfung bzw. den Jagdschein sind u.a. folgende Themenfelder relevant:
Wildbiologie, Hege, Jagd- und Schonzeiten, Jagdpraxis, Brauchtum, Behandlung des erlegten Wildes (Aufbrechen, Versorgen, Wildbrethygiene, Recht), Jagdschutz, Wildschadensverhütung, Land- und Waldbau, Waffenhandhabung, Waffenrecht, Jagdhunde, Tierschutzgesetz, Naturschutz und Landschaftspflege
In der praktischen Ausbildung steht der sichere Umgang mit der Waffe an. Die Handhabung von Lang- (Flinte, Büchse, Kombinierte) und der Kurzwaffe (Pistole und Revolver) ist elementar. Die Schießfertigkeit wird auf einem Schießstand trainiert.
Durch Reviergänge und Exkursionen in die Natur wird das praktische Wissen für die Revier- und Jagdpraxis gelehrt sowie Kenntnisse zu Wild und Ökosystem vertieft.
Detaillierte Informationen zu den Prüfungskriterien und spezifischen Anforderungen in jedem Bundesland etc. finden Sie auf www.jungjäger.de