Jägerprüfung Brandenburg

Jägerprüfung Brandenburg – auf der folgenden Seite haben wir die Prüfungsfragen für die schriftliche Jägerprüfung Brandenburg, sowie wichtige Informationen zur Prüfung zusammengestellt.

Jägerprüfung Brandenburg
Foto: Stefan Ott

Die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung Brandenburg ist dem Landesjagdverband Brandenburg e.V. (LJVB) übertragen worden (Beleihung) und untersteht der Aufsicht der obersten Jagdbehörde.

Die Ausbildung findet in einem theoretischen Lehrgang mit einer Ausbildungszeit von mindestens 154 Stunden statt.

Die Prüfung ist wie folgt aufgebaut:

1. dem schriftlichen Teil
2. dem mündlich-praktischen Teil
3. dem jagdlichen Schießen

Folgende Fachgebiete sind Bestandteil der Ausbildung:

1. Kenntnis der Wildarten / Wildbiologie
2. Naturschutz
3. Waffentechnik – Führen von Jagd- und Faustfeuerwaffen
4. Jagdbetrieb
5. Wildkrankheiten und Behandlung von erlegtem Wild
6. Rechtliche Vorschriften

Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt über den Landesjagdverband Brandenburg

Landesjagdverband Brandenburg e. V.
Saarmunder Str. 35
14552 Michendorf

Tel.: 033205/2109-0
Fax: 033205/2109-11

 
 

Auszug aus der Verordnung über die Jägerprüfung

§ 9
Prüfungsabschnitt „schriftlicher Teil“

(1) Beim schriftlichen Teil der Prüfung sind aus den Sachgebieten nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 je 15 Fragen anhand eines Fragebogens den Prüflingen zur schriftlichen Beantwortung vorzulegen. Die Fragebögen sind in der Regel so zu gestalten, dass die Beantwortung der Fragen durch Ankreuzen einer von mehreren vorgegebenen Antworten möglich ist. Bis 20 Prozent der gesamten Fragen können so gestellt werden, dass eine schriftliche Beantwortung erfolgen muss. Dabei ist eine Verteilung dieser Fragen auf die einzelnen Sachgebiete nicht erforderlich.

(2) Der Fragebogen wird für jeden Prüfungstermin von der obersten Jagdbehörde oder im Fall der Beleihung von dem Beliehenen landeseinheitlich mit einer Musterlösung erstellt. Die Landesvereinigungen der Jäger können der obersten Jagdbehörde bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres unter Beachtung der gebotenen Geheimhaltung eine entsprechende Anzahl von Fragen vorschlagen. Dem Vorschlag ist eine Musterlösung beizufügen. Die oberste Jagdbehörde ist bei der Auswahl der Fragen an die Vorschläge der Landesvereinigungen der Jäger nicht gebunden.

(3) Die oberste Jagdbehörde übersendet den unteren Jagdbehörden die Fragebögen in ausreichender Anzahl und in versiegelten Umschlägen. Im Falle der Beleihung erfolgt die Übergabe der versiegelten Umschläge an die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen durch die Prüfungsstelle. Die Umschläge dürfen erst bei Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung vom Aufsichtsführenden in Gegenwart der Prüflinge geöffnet werden.

(4) Die Zeit für die Beantwortung der Fragen beträgt 120 Minuten.

(5) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung darüber zu belehren, dass die Verwendung nicht erlaubter Hilfsmittel oder Täuschungsversuche untersagt sind und zum Ausschluss von der Prüfung führen.

(6) Der schriftliche Teil der Prüfung findet abweichend von § 4 Abs. 8 unter Aufsicht von mindestens drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses statt, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses benannt werden.

(7) Die vom Prüfungsausschuss bewerteten Fragebögen sind der Niederschrift über die Prüfung beizufügen.

§ 10
Prüfungsabschnitt „mündlich-praktischer Teil“

(1) Im Prüfungsabschnitt „mündlich-praktischer Teil“ hat der Prüfling Fragen und Aufgaben aus den sechs Sachgebieten nach § 8 Abs. 2 mündlich zu beantworten, wobei vor allem die Situation im Land Brandenburg Berücksichtigung finden soll. Dieser Prüfungsteil kann vollständig oder teilweise im Revier durchgeführt werden. Für den Nachweis praktischer Kenntnisse sind insbesondere Kenntnisse der Biotoppflege, der häufigsten Baum- und Straucharten einschließlich der Äsungspflanzen der heimischen Tierarten, der wichtigsten Pirschzeichen, der Fährtenbilder und Geläufe und im sicherheitsbezogenen Umgang mit der Jagdwaffe im Revier erforderlich.

(2) Die Prüflinge werden in Gruppen von zwei bis maximal fünf Bewerbern geprüft; der Vorsitzende ist abwechselnd bei den Prüfungsgruppen anwesend. Die Prüfung soll je Prüfling und Sachgebiet nicht länger als 15 Minuten dauern.

§ 11
Prüfungsabschnitt „jagdliches Schießen“

(1) Der Prüfungsabschnitt „jagdliches Schießen“ (Schießprüfung) findet unter Leitung und Aufsicht des dafür zuständigen Mitgliedes des Prüfungsausschusses statt.

(2) In dem Prüfungsabschnitt hat der Prüfling den Nachweis zu erbringen, dass er unter Einhaltung der Allgemeinen Sicherheitsbestimmungen und der Schießstandordnung in der jeweils geltenden Fassung (beide Bestandteil der Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. – DJV-Schießvorschrift) in der Lage ist, den in den folgenden Absätzen festgesetzten Anforderungen im Büchsen- und Flintenschießen zu genügen.

(3) Beim Büchsenschießen sind mit einem auf Schalenwild zugelassenen Kaliber und beliebiger Visierung oder Optik in der Disziplin „stehender Rehbock“ fünf Schüsse wahlweise stehend (angestrichen oder freihändig) oder sitzend aufgelegt aus einer Entfernung zwischen 90 und 110 Metern auf die Rehbockscheibe (DJV-Wildscheibe Nr. 1, Bestandteil der DJV-Schießvorschrift) abzugeben. In der Disziplin „flüchtiger Überläufer“ sind fünf Schüsse stehend freihändig (beliebiger Anschlag) auf die „flüchtige“ Überläuferscheibe (DJV-Wildscheibe Nr. 5) aus einer Entfernung von circa 50 Metern, bei sechs bis acht Meter Schneisenbreite und circa zwei Sekunden Laufzeit, abzugeben. Bei der Disziplin „flüchtiger Überläufer“ darf nicht unter Benutzung des Stechers geschossen werden. Wird bei der Disziplin „stehender Rehbock“ die Möglichkeit „sitzend aufgelegt“ gewählt, so darf als Waffenauflage eine Decke, ein Jagdrucksack oder ein Jagdmantel, jedoch kein Sandsack oder ein ähnliches Hilfsmittel, genutzt werden.

(4) Beim Flintenschießen sind nach Festlegung durch den Prüfungsausschuss zehn Wurftauben (Trap) oder zehn Kipphasen aus dem jagdlichen Anschlag mit Kaliber zwanzig bis zwölf zu beschießen. Doppelschüsse sind zugelassen. Es sind

  1. beim Trapschießen nur „Geradeaus-Tauben“ (im rechten Winkel zur Vorderkante des Maschinenunterstandes) in nicht wechselnder Höhe zu werfen;
  2. aus gleicher Richtung laufende Kipphasen aus einer Entfernung von 30 bis 35 Metern zu beschießen bei sechs bis acht Meter Schneisenbreite und circa zwei Sekunden Laufzeit.

Auf Wunsch des Prüflings ist vom aufsichtsführenden Prüfer eine abweichende Anschlagsart (Voranschlag) zuzulassen. In diesen Fällen muss der Prüfling beim Trapschießen von der hinteren Linie (circa vier Meter nach hinten versetzt) aus schießen.

(5) Bei der Schießprüfung darf der Prüfling eigene oder auch bereitgestellte Waffen benutzen.

(6) Die Schießprüfung kann von dem aufsichtsführenden Mitglied des Prüfungsausschusses beendet werden, sobald der Prüfling die Mindestleistungen nach § 12 Abs. 3 erbracht hat oder feststeht, dass er die Mindestleistungen nicht mehr erreichen kann. Die Schießprüfung ist zu beenden, wenn der Prüfling die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen der Schießvorschrift oder der Schießstandordnung erheblich verletzt hat.

(7) Jeder Teil der Schießprüfung darf im Rahmen der Prüfung sowie bei den Wiederholungen zweimal absolviert werden.

(8) Die Ergebnisse der Schießprüfung sind in eine Schießliste einzutragen, die von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Schießliste ist der Niederschrift über die Prüfung beizufügen.

 

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