Jägerprüfung Sachsen-Anhalt

Nachfolgend haben wir allgemeine Informationen, sowie die Prüfungsfragen für die schriftliche Jägerprüfung Sachsen-Anhalt für euch zusammengestellt.

Jägerprüfung Sachsen
Foto: Stefan Ott
Herzlich Willkommen und Waidmannsheil,

 

wir freuen uns, dass Du Dich für den Jagdschein interessierst und Dich auf unserem Portal dazu informierst.

Zuständig für die Jägerprüfung Sachsen-Anhalt ist die Jagdbehörde.

Die Prüfung besteht aus folgenden 3 Teilen:

1. jagdliches Schießen
2. schriftliche Prüfung
3. theoretische mündliche Prüfung 

Auszug aus der Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz.

Jagdliches Schießen

(1) Das jagdliche Schießen besteht aus den Teilprüfungen Büchsenschießen, Flintenschießen und Kurzwaffenschießen nach folgenden Maßgaben:
 
1. Beim Büchsenschießen werden auf die Rehbockscheibe aus einer Entfernung von 100 Meter in der Anschlagsart stehend angestrichen fünf Schüsse abgegeben. Als
Treffer werden der dritte sowie der achte bis zehnte Ring gewertet. Die Mindestleistung beträgt 25 Ringe.
 
2. Beim Flintenschießen werden zehn bewegliche Ziele beschossen, entweder Tontauben vom Trapstand oder Kipphasen. Tontauben werden dazu bei fester Richtungs- und Höheneinstellung 65 bis 70 Meter weit geworfen und von wechselnden Ständen aus beschossen. Kipphasen werden auf einer sechs Meter breiten Schneise von links oder rechts kommend mit einer Durchlaufzeit von zwei bis drei Sekunden bewegt und aus einer Entfernung von 35 Meter beschossen. Die Mindestleistung auf Tontauben beträgt drei, auf Kipphasen fünf Treffer.
 
3. Beim Kurzwaffenschießen werden aus Revolver oder Selbstladepistole auf eine Ringscheibe der Größe 47 mal 78 cm aus einer Entfernung von 25 Meter in der Anschlagsart stehend freihändig fünf Schüsse abgegeben. Dabei kann die Kurzwaffe ein- oder beidhändig gehalten werden. Die Mindestleistung beträgt zwei Scheibentreffer.
 
4. Die Regelungen der Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. in der ab 1. März 2011 geltenden Fassung zum Büchsen-, Flinten- und Kurzwaffenschießen sind zu beachten.
 
(2) Für den Schuss mit der Kugel sind die für alles Schalenwild zulässigen Kaliber und Laborierungen sowie in der Jagdpraxis übliche Zielvorrichtungen, für den Schrotschuss die Kaliber 20 bis 12 und für
das Kurzwaffenschießen die für den Fangschuss auf Schalenwild zulässigen Kaliber zu verwenden.Wenn die Mindestleistung beim Büchsenschießen oder beim Kurzwaffenschießen nicht erfüllt ist,wird das Prüfungsergebnis zusammen mit dem Prüfling festgestellt. Über die Ergebnisse ist eineSchießliste zu führen.
 
(3) Hat der Prüfling die Mindestleistungen nicht erbracht, so kann er die jeweils nicht bestandene Teilprüfung einmal wiederholen.
 

Schriftliche und mündlich-praktische Prüfung

(1) Prüfungsfächer bei der schriftlichen und mündlich-praktischen Prüfung sind:
 
1. Jagdbare Tiere: Jagdtierkunde, Wildbiologie, Ansprechen und Klassifizieren des Wildes, Bestandsermittlung und Abschussplanung, Wildbewirtschaftung, Bejagungsgrundsätze;
 
2. Hege und Jagdbetrieb: Hegemöglichkeiten in den Revieren, Verhalten auf der Jagd, jagdliche Einrichtungen und Anlagen, Fallenjagd, jagdliches Brauchtum, Verhinderung von Wild- und Jagdschäden;
 
3. Ökologie, Naturschutz .und Landschaftsschutz: Grundzüge der Ökologie und des Natur- und Landschaftsschutzes, Kenntnis wichtiger Baum- und Straucharten, Kräuter, Äsungspflanzen und Feldfrüchte, Kenntnis geschützter Tier- und Pflanzenarten, Durchführung von Schutzmaßnahmen, Biotopgestaltung;
 
4. Jagdhundewesen: Jagdhunderassen, Führen von Jagdhunden, Hundekrankheiten, Einsatzgebiete für Jagdhunde vor und nach dem Schuss;
 
5. Behandlung erlegten Wildes: Versorgung, Beurteilung und Verwertung von Wild,Wildkrankheiten;
 
6. Jagdwaffen: Grundzüge der Jagdwaffenkunde, Umgang mit Jagd- und Faustfeuerwaffen unter besonderer Berücksichtigung der Gewährleistung der Sicherheit, Handhabung von Jagd- und Faustfeuerwaffen und deren Pflege, Unfallverhütung;
 
7. Jagdrecht: Grundzüge des Bundes- und des Landesjagdrechts, des Waffen-,Naturschutz-, Fleischhygiene-, Geflügelfleischhygiene-, Tierseuchen- und des Tierschutzrechts sowie des Rechts der Feld- und Forstordnung.
 
(2) Bei der schriftlichen Prüfung werden in einem von der Prüfungskommission erarbeiteten Fragebogen 20 Fragen für jedes Prüfungsfach gestellt, die die Prüflinge unter Aufsicht zu beantworten haben.
 
(3) Bei der mündlich-praktischen Prüfung werden den Prüflingen Fragen und Aufgaben aus allen Prüfungsfächern gestellt. Die Prüfungsdauer soll für den einzelnen Prüfling fünfzehn Minuten je Prüfungsfach nicht überschreiten. Folgende Mitglieder der Prüfungskommission müssen anwesend sein:
 
1. der für das jeweilige Fach bestimmte Prüfer,
 
2. ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission.

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