Jägerprüfung Berlin

Jägerprüfung Berlin – auf der folgenden Seite haben wir aktuelle Informationen für die Jägerprüfung zusammengestellt.

Jägerprüfung Berlin
Foto: Stefan Ott

Herzlich Willkommen und Waidmannsheil,
wir freuen uns, dass Du Dich für den Jagdschein interessierst  und Dich auf unserem Portal dazu informierst. In Berlin wird die Jägerprüfung mindestens einmal jährlich von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt bestellten Prüfungsausschuss durchgeführt. Aktuelle Daten, Merkblätter und Anmeldeformulare für die Jägerprüfung Berlin, findet Ihr hier. 

Auszug aus der Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung
Die Jägerprüfung soll den Nachweis erbringen, dass der Prüfling ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes für eine ordnungsgemäße Jagdaus­übung besitzt.

Zulassung zur Prüfung

Der Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung muss schriftlich bis zum 15. Januar oder bei Durchführung einer zweiten Prüfung bis zum 15. Juli bei der Jagdbehörde eingegangen sein.

Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:

  1. ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf,
  2. eine Erklärung, ob und wann ein Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung gestellt und aus welchem Grund dieser gegebenenfalls versagt wurde,
  3. ein Nachweis über die bei der Landeshauptkasse Berlin eingezahlte Prüfungsgebühr,
  4. ein Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung für die Jagdwaffenprüfung sowie
  5. bei Minderjährigen die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters.

Die Jagdbehörde kann im Einzelfall die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die körperliche und geistige Eignung des Antragstellers nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 Bundes­jagdgesetz oder § 17 Abs. 4 Nr. 4 Bundesjagdgesetz verlangen. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Antragsteller

1.die Anmeldeunterlagen nicht vollständig oder verspätet vorlegt,
2.sechs Monate vor Beginn der Prüfung das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
3.die nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 Bundesjagdgesetz erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzt. Über die Zulassung zur Jägerprüfung entscheidet die Jagdbehörde. Sie benachrichtigt den Antragsteller durch schriftlichen Bescheid spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn. Die Zulassung kann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Zulassung geführt hätten.

Prüfungsabschnitte

Die Prüfung gliedert sich in eine
1.schriftliche Prüfung
2.Jagdwaffenprüfung (praktische Waffenhandhabung und jagdliches Schießen),
3.mündliche Prüfung.

Schriftliche Prüfung

Bei der schriftlichen Prüfung werden je 20 Fragen aus folgenden Sachgebieten gestellt:

1. Grundzüge des Jagd-, Tierschutz-, Natur- und Artenschutzrechts, des Landschaftspflege­rechts, der Unfallverhütungsvorschriften,
2. Wildbiologie und -ökologie, Lebensweise und Fortpflanzung von Wild, Ansprechen von Wild und wildlebenden Tieren, Trophäenkunde, Wildhege im Sinne des Natur- und Artenschutzes,
3. Jagdgebrauchshunde (Haltung, Erziehung und Verwendungen), Jagdbetrieb, Jagdarten, Grundzüge des Land- und Waldbaus, Jagd- und Wildschadensverhütung,
4. Wildseuchen und Wildkrankheiten und ihre Bekämpfung, Versorgung und Verwertung des erlegten Wildes, Wildbrethygiene, Grundzüge der Lebensmittelhygiene nach nationalem und EU-Recht, Tierseuchen- und Tierkörperbeseitigungsrechts,
5. Grundzüge der Waffentechnik und des Waffenrechts, Lang-, Kurz und Blankwaffen, Ballistik,Optik und Visiereinrichtungen, Führen von Jagdwaffen.

Die Kenntnisse jagdlicher Gewohnheiten und Fachausdrücke werden in allen Sachgebieten mit­ geprüft. Die Fragen werden vom Vorsitzenden und dem Vertreter der Verwaltung im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss ausgewählt. Die Prüflinge erhalten die Fragen auf vorbereiteten Bögen im verschlossenen Umschlag. Die Beantwortungszeit beträgt 180 Minuten. Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht des Vertreters der Verwaltung und von mindes­tens drei Prüfern statt. Bei der schriftlichen Prüfung müssen in drei Sachgebieten jeweils mindestens 15 Fragen und in zwei Sachgebieten jeweils mindestens zehn Fragen richtig und vollständig beantwortet wer­den. In jedem Sachgebiet bewerten zwei Prüfer, welche Fragen richtig und vollständig beantwor­tet worden sind. Bei unterschiedlicher Bewertung der Leistungen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob die Leistungen ausreichend sind.

Jagdwaffenprüfung

Die Jagdwaffenprüfung umfasst die praktische Waffenhandhabung und das jagdliche Schie­ßen. Bei der praktischen Waffenhandhabung werden ausreichende Kenntnisse über Lang- und Kurzwaffen und die entsprechende Munition, der sichere Umgang mit Waffen, Ballistik und Op­tik, Kenntnisse und Einhaltung der wichtigsten jagdlichen Sicherheitsbestimmungen, Kenntnisse über Pflege und Aufbewahrung von Jagdwaffen, der Umgang mit Munition, Jagd- und Fanggeräten sowie das Verhalten im praktischen Jagdbetrieb geprüft. Die Dauer der Prüfung der praktischen Waffenhandhabung sollte 20 Minuten je Prüfling nicht überschreiten, sie kann einzeln und in Gruppen von höchstens drei Personen erfolgen. Über die Zusammensetzung der Prüfungsgruppen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus­ses. Die gestellten Fragen und praktischen Aufgaben müssen überwiegend richtig und vollständig beantwortet oder ausgeführt werden. Es werden zwei Prüfer eingesetzt, die die Prüfungsleistungen mit „ausreichend“ oder „nicht ausreichend“ bewerten.

Bei unterschiedlicher Bewertung der Leistungen findet eine ergänzende Prüfung im Beisein des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses statt, deren Dauer 10 Minuten nicht überschreiten soll. Die Prüfer und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheiden mehrheitlich, ob die erbrachten Leistungen ausreichend sind.

Auf dem Schießstand

Das jagdliche Schießen besteht aus den Disziplinen Büchsen- und Flintenschießen. Für das jagdliche Schießen werden jeweils zwei Prüfer eingesetzt. Das Büchsen- und Flintenschießen wird in Anlehnung an die Schießstandordnung und die Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V. durchgeführt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt spätestens eine Woche vor der Jagdwaffenprüfung bekannt, welche Anlagen für das jagdliche Schießen zur Verfügung stehen. Waffen und Munition werden dem Prüfling gestellt. Der Prüfling bezahlt die von ihm verschossene Munition. Alle zur Verfügung gestellten Büchsen sind mit jagdlicher Visierung ausgestattet. Es dürfen eigene Jagdwaffen benutzt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllen.

Für das Büchsenschießen sind alle nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und b Bundesjagd­gesetz für Schalenwild zugelassenen Kaliber, für das Flintenschießen die Kaliber zwanzig bis zwölf, vorbehaltlich den Anforderungen der Schießplatznutzung, zugelassen. Vor Abgabe der Wertungsschüsse ist ein Kontrollschießen mit den zur Prüfung zu stellenden Waffen durchzuführen und zu protokollieren. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses be­stimmt den Kontrollschützen aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses. Eine Büchse ist überprüft, wenn mit der Waffe drei Schüsse auf eine Rehbockscheibe entsprechend Absatz 9 Nr. 1 oder auf die stehende Überläuferscheibe entsprechend Absatz 9 Nr. 2 abgegeben wurden und dabei mindestens 27 Ringe erzielt wurden. Eine Flinte ist überprüft, wenn bei einer Schussabgabe die einwandfreie Funktion der Flinte durch den Kontrollschützen festgestellt wurde. Vor Abgabe der Wertungsschüsse darf der Prüfling einen Probeschuss mit der zur Prüfung aufgenommenen Waffe abgeben.

Das Büchsenschießen besteht aus folgenden Schießdisziplinen:

1.Fünf Schüsse sind auf die Rehbockscheibe (Wildscheibe des Deutschen Jagdschutzverbandes, KK/84 für 50 m Stände) stehend angestrichen aus einer Entfernung von ca. 50 m oder auf die Rehbockscheibe (Wildscheibe des Deutschen Jagdschutzverbandes, Nr. 1) stehend angestrichen aus einer Entfernung zwischen ca. 80 und ca. 100 m abzugeben. Hierbei müssen mindestens 25 Ringe erzielt werden. Als Treffer werden der achte bis zehnte Ring gewertet. Angerissene Ringe werden mitgezählt.

2.Fünf Schüsse sind auf die „flüchtige“ Überläuferscheibe (Wildscheibe des Deutschen Jagdschutzverbandes, Nr. 5 oder Nr. 6) aus dem jagdlichen Voranschlag aus einer Entfernung von ca. 50 m oder ca. 60 m abzugeben. Hierbei müssen mindestens 21 Ringe erzielt werden. Als Treffer werden der fünfte bis zehnte Ring gewertet. Angerissene Ringe werden mitgezählt. Beim Flintenschießen sind bewegliche Ziele aus jagdlichem Anschlag zu beschießen, Doppelschüsse sind zulässig. Es sind zehn laufende Kipphasen aus einer Entfernung von ca. 35 m mit einer Schrotstärke von drei mm oder zehn Wurftauben (Trap) aus gerader Flugrichtung in seitlicher Abweichung bis höchstens 45 Grad vom 11-m-Stand mit einer Schrotstärke von höchstens 2,5 mm zu beschießen. Es müssen mindestens fünf Kipphasen oder vier Wurftauben getroffen werden.

Weiterer Versuch

Werden die in Absatz 9 oder Absatz 10 geforderten Mindesttreffergebnisse nicht erreicht, ist dem Prüfling die einmalige Wiederholung der Schießdisziplin oder des Teils der Disziplin am gleichen Tag zu ermöglichen. Die beim ersten Durchgang erzielten Treffer bleiben jeweils unberücksichtigt. Darüber hinaus ist ihm eine weitere Wiederholung der Schießdisziplin oder von Teilen der Schießdisziplin innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen, sofern der Prüfling unmittelbar nach der Prüfung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder binnen einer Woche gegenüber der Jagdbehörde die Teilnahme an der Wiederholung erklärt.

Das Büchsen- oder Flintenschießen kann abgebrochen werden, sobald der Prüfling die Mindestleistungen nach Absatz 9 und 10 erbracht hat oder feststeht, dass er diese nicht mehr erbringen kann. Hat der Prüfling während der Schießprüfung Zweifel an der einwandfreien Funktion einer Waffe, hat er dies den jeweiligen Prüfern unverzüglich zu melden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die Prüfer entscheiden vor Beendigung der Schießprüfung über die Gültigkeit des Versuchs der Schießdisziplin.

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Sachgebiete des § 7. Sie soll je Sachgebiet und Prüfling mindestens zehn und höchstens 15 Minuten dauern. Die Prüfung kann einzeln oder in Gruppen von höchstens drei Personen durchgeführt werden. Über die Zusammensetzung der Prüfungsgruppen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Fragen müssen in mindestens 4 Sachgebieten überwiegend richtig und vollständig beantwortet werden. Für jedes Sachgebiet werden zwei Prüfer eingesetzt, die die Prüfungsleistungen mit „ausreichend“ oder „nicht ausreichend“ bewerten. Bei unterschiedlicher Bewertung der Leistungen findet eine ergänzende Prüfung im Beisein des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses statt, deren Dauer 10 Minuten nicht überschreiten soll. Die Prüfer und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheiden mehrheitlich, ob die erbrachten Leistungen ausreichend sind.

Die Prüfungsfragen für die Jägerprüfung in Berlin werden vom Land leider nicht zur Verfügung gestellt!

Eine Übersicht aller Jagdschulen, Kreisgruppen, Schießstände und vieles mehr findet Ihr hier

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