Jägerprüfung Thüringen

Jägerprüfung Thüringen – auf der folgenden Seite haben wir die Prüfungsfragen für die schriftliche Jägerprüfung Thüringen, sowie wichtige Informationen zur Prüfung zusammengestellt.

Jägerprüfung Thüringen

Herzlich Willkommen und Waidmannsheil,

wir freuen uns, dass Du Dich für den Jagdschein interessierst  und Dich auf unserem Portal dazu informierst. Nachfolgend haben wir  die wichtigsten Informationen für Dich zum Thema  Jägerprüfung in Thüringen zusammengestellt.
Der Ansprechpartner für die Prüfungstermine ist der:
Landesjagdverband Thüringen E.V.
Frans-Hals-Straße 6c
99099 Erfurt
Fon: 0361 373 196 9
Fax: 0361 345 408

Die Prüfung ist in folgende Teile geliedert:
1. jagdliches Schießen
2. schriftlicher Teil
3. praktisch-mündlicher Teil (10 bis 15 Minuten je Fach und Prüfling)

Auszug aus der Thüringer Jäger- und Falknerprüfungsordnung (ThürJFPO)

Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Beim schriftlichen Teil der Prüfung sind je Sachgebiet nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 fünfundzwanzig Fragen an Hand eines Fragebogens schriftlich zu beantworten. Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens drei Stunden. Die Prüfung findet unter Aufsicht mindestens eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses statt, der vom Vorsitzenden bestimmt wird. Dieser kann weitere Aufsichtsführende bestimmen.
(2) Die oberste Jagdbehörde verfaßt für die Jägerprüfung einen landeseinheitlichen Fragebogen. Hierzu schlägt auch der Landesjagdverband Thüringen e. V. eine Anzahl von Fragen entsprechend Absatz 1 Satz 1 vor. Dem Vorschlag ist eine Musterlösung beizufügen. Dabei ist die gebotene Geheimhaltung zu beachten. Die oberste Jagdbehörde übersendet Fragebögen in ausreichender Anzahl nebst sechs Abdrucken von der Musterlösung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dieser darf den verschlossenen und versiegelten Umschlag erst unmittelbar vor Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung in Gegenwart des oder der Aufsichtsführenden und aller Prüflinge öffnen. Überzählige Fragebögen sind zu vernichten. Darüber ist ein Vermerk in die Prüfungsniederschrift aufzunehmen.
(3) Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge darauf hinzuweisen, daß jede gegenseitige Kontaktaufnahme und die Benutzung von Hilfsmitteln untersagt sind. Bei Verstößen gegen diese Anordnung können die betroffenen Prüflinge nach Entscheidung der anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses durch mündliche Erklärung des Prüfungsausschußvorsitzenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Der Grund des Ausschlusses ist in der Prüfungsniederschrift zu vermerken.
(4) Die Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung des sachlichen Inhalts der Musterlösung durch jeweils zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses; in Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(5) Die Leistungen in einem Sachgebiet sind mit “ausreichend” zu bewerten, wenn der Prüfling fünfzehn Punkte erreicht. Dabei erhält jede richtig beantwortete Frage einen Punkt. Jede teilweise richtig beantwortete Frage kann mit einem halben Punkt bewertet werden.
(6) Wird die Leistung eines Prüflings in einem oder mehreren Sachgebieten mit “nicht ausreichend” bewertet, benachrichtigt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich die Prüfungsbehörde. Diese schließt den Prüfling durch schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung unter Angabe des Grundes von der Fortsetzung der Prüfung aus.

Praktischer und mündlicher Teil der Prüfung

(1) Das praktische Können und das theoretische Wissen werden in einem kombinierten Prüfungsverfahren ermittelt, das alle Sachgebiete nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 erfassen muß. Die Prüflinge können in Gruppen zusammengefaßt werden. Eine Gruppe kann bis zu drei Prüflinge umfassen, welche durch mindestens zwei Prüfer je Sachgebiet geprüft werden.
(2) Jeder Prüfling hat die sichere Handhabung der Waffen, die Beherrschung der Sicherheitsbestimmungen im praktischen Jagdbetrieb sowie ausreichende Kenntnisse der Jagdhundeführung, insbesondere bei der Nachsuche, nachzuweisen.
(3) Die Prüfungsdauer beträgt je Sachgebiet und Prüfling mindestens zehn Minuten; sie soll fünfzehn Minuten nicht überschreiten.

Jagdliches Schießen und Handhabung der Waffen

(1) Das jagdliche Schießen ist auf einem genehmigten Schießstand durchzuführen und besteht aus dem Büchsenschießen, dem Flintenschießen und dem Schießen mit der Kurzwaffe. Vorbehaltlich der in Absatz 2 getroffenen abweichenden Regelungen erfolgt das Schießen nach der Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbands e.V. Die Leitung des Schießens obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; er hat die erforderliche Zahl von Beisitzern hinzuzuziehen.
(2) Jeder Prüfling hat folgende Schießübungen mit nachstehenden Mindestergebnissen durchzuführen:

  1. Drei Kugelschüsse auf Zehner-Ringscheibe (fünfzig Zentimeter Scheibendurchmesser, Zehn = weiß), Entfernung einhundert Meter, Anschlag sitzend aufgelegt hinter dem Anschußtisch; Bedingung: Zwei Treffer vom fünften bis zehnten Ring.
  2. Drei Kugelschüsse auf eine nicht ausgeschnittene Scheibe mit einem nach links stehenden Rehbock, Entfernung einhundert Meter, Anschlag stehend angestrichen; Bedingung: zwei Treffer vom ersten bis zehnten Ring.
  3. Beschießen von 10 Wurftauben – Trap, wobei jeweils höchstens zwei Schrotpatronen geladen und abgefeuert werden dürfen. Jede Taube ist vom Schützen einzeln abzurufen. Das Entsichern und Spannen der Hähne vor dem Abrufen ist gestattet. Voranschlag ist verboten. Es darf nur mit Schrotstärken bis zu zweieinhalb Millimeter geschossen werden; Bedingung: Drei Treffer. In Ausnahmefällen können anstelle von 10 Wurftauben 6 Kipphasen (3-teilig) auf 35 m über eine 6 m breite Schneise beschossen werden. Der Hase muß zwei bis drei Sekunden sichtbar sein. Die Bestimmungen des Schießens auf Wurftauben gelten auch für das Schießen auf Kipphasen (Bedingung: Drei Treffer). Sobald ein Teil oder mehrere Teile des Kipphasen umklappen, zählt dies als Treffer.
  4. Fünf Schuss mit einer Kurzwaffe (Pistole oder Revolver) auf eine stehende Kurzwaffenscheibe, Entfernung zehn Meter, Anschlag stehend freihändig, ein- oder beidhändig, mit völlig freien Handgelenken, ohne Bandagen; Bedingung: Zwei Treffer vom sechsten bis zehnten Ring.

Die Prüfungsfragen für die Jägerprüfung in Thüringen werden vom Land leider nicht zur Verfügung gestellt!

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