Der Fangschuss

Der Fangschuss – Auf Nachsuchen führen Jäger großkalibrige Büchsen, um das Wild sicher und gesetzeskonform zu erlösen. Wer aber unvorbereitet in eine Fangschuss-Situation gerät, weiß oft nicht, wie er handeln soll. Von Peter Diekmann

Der Fangschuss
Das Wild schnell und sicher von seinem Leid zu erlösen ist wichtiger als die Wahl der Waffe.
Foto: Dieter Hopf
 

Einem verletzten Stück Wild beim Fangschuss Aug in Aug gegenüberzustehen, ist für Wild und Jäger eine besondere Situation. Das Stück ist sich der Gefahr bewusst. Es will flüchten, kann aber nicht. Die Verletzung ist zu schwer. Dafür kann es zwei Gründe geben: Krank geschossenes Wild während der Jagdausübung oder verletzte Stücke bei Verkehrsunfällen. In beiden Fällen ist das Stück einer besonderen Stresssituation ausgesetzt.

Beim Verkehrsunfall sind aber häufig „Zivilisten“ anwesend, zum anderen liegt das Wild auf der Straße. Vor den Augen von Nichtjägern zu schießen, birgt auf asphaltiertem Untergrund erhebliche Gefahren. Das Risiko von Abprallern ist groß. In jeder Hinsicht ist der Verkehrsunfall-Situation also mit besonderer Vorsicht zu begegnen. Jeder Schuss muss reiflich überlegt sein.

Keine Experimente

Ebenso wie bei der regulären Jagdausübung gilt: keine Experimente! Der Blattschuss ist und bleibt das Mittel der Wahl. Der schnelle und sichere Tod tritt dann mit größter Sicherheit ein. Auf kurze Entfernung ist auch der Trägerschuss möglich. Er sollte aber zweite Wahl bleiben. Wichtig ist, auf Kugelfang zu achten. Dieser ist mit natürlichem Erdreich in Wald und Feld gegeben.

Auf der Straße hingegen nicht. Deshalb muss das Wild vor Abgabe des Schusses von der Straße gezogen werden. Bei wehrhaftem Wild kann es sinnvoll sein, alle Personen vorher zu bitten, sich vom Geschehen zu entfernen und den Schuss trotz Asphalt in günstigem Winkel anzutragen. Wenn sich auf der Waffe ein Zielfernrohr befindet, sollte dieses vorher abgenommen werden. Ein Tiefschuss wäre auf derart kurze Entfernung nämlich die Folge. Auf kurze Distanz über Kimme und Korn zu zielen, ist einfach und sicher.

Unberechenbar sind am Unfallort Personen, die mit Jagd und Wild nicht vertraut sind. Nicht wenige Rehe sind von ahnungslosen Autofahrern bereits in den Kofferraum verfrachtet und zum Tierarzt gebracht worden. Man muss also immer mit Unverständnis rechnen. Eine kurze Erklärung vor Abgabe des Schusses kann sehr hilfreich sein. Bei großkalibrigen Waffen sollten die Menschen auch darum gebeten werden, sich die Ohren zuzuhalten oder sich besser noch ganz vom Unfallort zu entfernen, um eventuelle Hörschäden zu vermeiden.

Wahl der Waffe

Grundsätzlich soll Wild schnell und sicher von seinem Leid erlöst werden. Das heißt, dass auch Waffen und Munition zum Einsatz kommen können, die auf die verletzte Wildart eigentlich nicht zulässig sind. Zwar führen die meisten Jäger auf der Jagd eine großkalibrige Waffe, mit der man juristisch auf sicherer Seite liegt. Jedoch ist es auch denkbar, dass von einer Treibjagd oder vom Schießstand kommend, nur Flinte und Schrotpatronen oder eine Matchbüchse im Kaliber .22 Hornet im Kofferraum liegen. Diese wirken auf kurze Distanz ebenso tödlich.

Schonzeitvergehen?

Wenn ein Tier sichtbar leidet und es nur durch Tötung erlöst werden kann, spielen Schonzeitregelungen keine Rolle. Handelt es sich um ein führendes Stück, muss vorher abgewägt werden, wie schwerwiegend die Verletzung ist. Eine Ricke ist beispielsweise durchaus in der Lage, auf drei Läufen zu überleben und damit weiterhin die Führung ihrer(s) Kitze(s) zu übernehmen.

Die Jahreszeit spielt auch eine Rolle. Je später im Jahr, desto selbstständiger ist das Jungwild. Ein führendes Rottier Ende Juni zu erlegen, bedeutet den Tod des Nachwuchses. Ist der Fangschuss unumgänglich, sollte es Ehrensache sein, sich in den folgenden Tagen am Ort des Geschehens anzusetzen, um das Jungwild ebenfalls zu erlegen. Keine Rolle spielt im Falle eines Verkehrsunfalls der Ort des Geschehens. Man muss dort nicht jagdausübungsberechtigt sein, um den Fangschuss abzugeben. Der Tierschutz hat Priorität!

Rechtslage

In Paragraph 19 des Bundesjagdgesetzes (BJG) heißt es, dass es verboten ist, mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuss, auf Schalenwild zu schießen. Außerdem ist es verboten, auf Rehwild mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 Meter weniger als 1 000 Joule beträgt; und auf alles andere Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 Millimeter zu schießen. Im Kaliber 6,5 Millimeter und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 Meter von mindestens 2 000 Joule haben.

In den meisten Fällen der Jagdausübung hat der Jäger eine diesen Gesetzen entsprechende Waffe dabei. Was ist aber, wenn so eine bei einem Verkehrsunfall fehlt? Verliert der Jäger seine Handlungsfähigkeit? Nicht unbedingt. In diesen Fällen greift Paragraph 1, Absatz 3 BJG (allgemein anerkannte Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit) in Verbindung mit Paragraph 22a BJG: Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist dieses unverzüglich zu erlegen; das Gleiche gilt für schwerkrankes Wild, es sei denn, dass es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen.

Außerdem greift in diesem Fall der „Rechtfertigende Notstand“ des Paragraphen 34 im j Strafgesetzbuch: Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.

Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. Unter „anderem Rechtsgut“ ist in diesem Fall der Tierschutz beziehungsweise das Leid des Tieres zu verstehen. Um dieses zu verhindern, ist das geringste zur Verfügung stehende, aber effektive Mittel erlaubt. Wenn man also nur eine kleinkalibrige Waffe oder Flinte dabei hat und das Leid des Tieres einen Schuss rechtfertigt, ist es erlaubt, diese auch für den Fangschuss auf Schalenwild einzusetzen.

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